Unsere Befugnisse
Noch bevor wir Ihre Steuererklärung erstellen können, ist die Frage zu klären, ob wir für Sie überhaupt arbeiten dürfen. Lohnsteuerhilfevereine sind vorrangig für die Beratung und Erstellung von Steuererklärungen von Arbeitnehmern zuständig. Wir können aus gesetzlichen Gründen nicht tätig werden, wenn auch selbständige oder gewerbliche Einkünfte vorliegen, unabhängig von deren Höhe. Für alle anderen erstellen wir gerne die Steuererklärung.
Bei Renteneinnahmen können wir uneingeschränkt Hilfe leisten. Da bei uns in letzter Zeit diese Fälle immer häufiger werden, haben wir eine Seite Rentenbesteuerung eingestellt. Wenn Einnahmen aus Vermietungen oder Kapitalerträgen anfallen, sind Lohnsteuerhilfevereine eingeschränkt bis zu einer Höchstgrenze von 18.000 EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten 36.000 EUR) zur Erstellung der Steuererklärung befugt.
Sollten Sie Zweifel haben, ob eine Beratung und Erstellung der Steuererklärung durch uns möglich ist, so lesen Sie bitte die Seite Vertretungsbefugnis, welche eine umfassende Darstellung enthält. Natürlich beantworten wir Fragen dazu auch gerne telefonisch.
Wenn wir Sie vertreten dürfen, so bieten wir Ihnen ein großes Leistungsspektrum, das Sie unter dem Punkt Unsere Leistungen einsehen können.